Zum Hauptinhalt springen

Informationen für Patientinnen und Patienten


Wofür ist der ÄKBV zuständig?

Der Ärztliche Kreis- und Bezirksverband (ÄKBV) München trägt auch Sorge dafür, dass Ärztinnen und Ärzte ihre Berufspflichten erfüllen. Der ÄKBV ist nach dem Heilberufe-Kammergesetz zuständig für Beschwerden über Münchner Ärztinnen und Ärzte, die sich auf mögliche Verstöße gegen die ärztlichen Berufspflichten beziehen. Die ärztlichen Berufspflichten sind in der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns (BO) geregelt. 

Ärztinnen und Ärzte sind nach der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns unter anderem verpflichtet,

  • die Menschenwürde der Patient*innen zu wahren,
  • die Persönlichkeit, den Willen und die Rechte der Patient*innen zu achten,
  • Patient*innen vor der Durchführung der Behandlung im persönlichen Gespräch aufzuklären (Aufklärungspflicht),
  • die Einwilligung der Patient*innen zu der Behandlung einzuholen,
  • grundsätzlich über alle im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Arzt bekannt gewordenen Informationen zu schweigen (Ärztliche Schweigepflicht),
  • erhobene Befunde und ärztliche Maßnahmen ordnungsgemäß zu dokumentieren (Dokumentationspflicht),
  • diese Dokumentation für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren (Aufbewahrungspflicht),
  • Patient*innen Einsicht in ihre Krankenunterlagen zu gewähren,
  • Gutachten und Zeugnisse sorgfältig und in angemessener Frist zu erstellen.

    Auch wenn Sie mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt zufrieden sind, kann es im einzelnen Situationen auch mal zu Meinungsverschiedenheiten und Konflikten kommen. Hier empfehlen wir Ihnen, zunächst das Gespräch mit Ihrem Arzt oder ihrer Ärztin suchen. Viele Missverständnisse können sich in einem sachlichen Gespräch bereits klären lassen.
    Hat ein solches Gespräch jedoch keinen Erfolg und ergibt sich für Sie ein Anlass für eine Beschwerde oder möchten Sie eine Vermittlung beantragen, können Sie sich mit Ihrem Anliegen an uns wenden. Wie Sie ein Vermittlungsantrag oder eine Beschwerde einreichen können, erfahren sie hier.    

Wofür ist der ÄKBV nicht zuständig?

  • Wir geben keine medizinischen Auskünfte.
  • Wir führen keine Rechtsberatung durch.
  • Wir überprüfen ärztliche Behandlungen nicht auf etwaige "Behandlungsfehler". Wir geben keine Unterstützung bei der Durchsetzung etwaiger Schadensersatzansprüche wegen möglicher ärztlicher Fehlbehandlung. 
  • Wir überprüfen nicht, ob ein ärztliches Gutachten inhaltlich richtig ist. 
  • Wir prüfen privatärztliche Honorarforderungen nur unter rein formalen Gesichtspunkten. Wir prüfen darüber hinaus nicht die ärztliche Begründung von Behandlungen oder die tatsächliche Erbringung der abgerechneten Leistung. 

Wer ist zuständig für Arzthaftungsfragen?

Die Durchsetzung von Schadenersatz- oder Schmerzensgeldansprüchen aufgrund ärztlicher Behandlungsfehler muss auf zivilrechtlichem Weg erfolgen. Rechtsberatung erhalten Sie dazu von Rechtsanwält*innen. Diese finden Sie zum Beispiel über die Suchfunktion der Rechtsanwaltskammer München

Gutachterstelle für Arzthaftungsfragen
Bei der Bayerischen Landesärztekammer ist zudem die Gutachterstelle für Arzthaftungsfragen eingerichtet. Sie ist eine unabhängige Einrichtung, die auch von Patient*innen bei der Vermutung oder dem Vorwurf einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung (kostenfrei) angerufen werden kann. Ziel dieser Gutachterstelle ist es, durch eine objektive Begutachtung der ärztlichen Behandlung, Patient*innen die Durchsetzung begründeter Ansprüche und Ärzt*innen die Zurückweisung unbegründeter Vorwürfe zu erleichtern.  Kontakt und weitere Informationen zur Antragstellung: www.gutachterstelle-bayern.de