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Vermittlung und Beschwerden


Wofür ist der ÄKBV zuständig?

Der Ärztliche Kreis- und Bezirksverband (ÄKBV) München trägt auch dafür Sorge, dass Ärztinnen und Ärzte ihre Berufspflichten erfüllen. Der ÄKBV ist nach dem Heilberufe-Kammergesetz zuständig für Beschwerden über Münchner Ärztinnen und Ärzte, die sich auf mögliche Verstöße gegen die ärztlichen Berufspflichten beziehen. 

Bevor Sie sich entschließen eine offizielle Beschwerde einzureichen, sollten Sie versuchen, das Problem zunächst im direkten Kontakt mit Ihrer Ärztin bzw. Ihrem Arzt zu klären. Oft kann ein gemeinsames auf Verständigung orientiertes Gespräch zur Problemlösung beitragen. Sobald eine externe Instanz, hier die Berufsaufsicht eingeschaltet wird, kann dies die Arzt-Patienten-Beziehung beeinträchtigen und das Vertrauensverhältnis empfindlich und dauerhaft stören.

Wie können Sie eine Beschwerde einreichen?

Bitte reichen Sie Beschwerden ausschließlich schriftlich - per Post, E-Mail oder Fax - bei uns ein. Verwenden Sie dazu bitte möglichst unser Formular inklusive der Schweigepflichtentbindungserklärung (Download unten). Schildern Sie in Ihrem Schreiben bitte, was, wann, wo und wie vorgefallen ist. Nennen Sie uns bitte auch den vollständigen Namen des betreffenden Arztes oder der Ärztin und Ihre zustellfähige Postanschrift. Sollten Sie die Beschwerde im Auftrag für jemand anderen einreichen, senden Sie uns unbedingt die Vollmacht mit der Beschwerde zu.
Zu laufenden Beschwerden können wir telefonisch leider keine Auskunft erteilen. 

Formulare für Beschwerden:

Vermittlungsverfahren 

Der ÄKBV bietet bei Unstimmigkeiten zwischen Patient*innen und Ärzt*innen, die sich aus der ärztlichen Tätigkeit ergeben, auch ein Vermittlungsverfahren nach Art. 37 Heilberufe-Kammergesetz an. Mit Hilfe einer Vermittler*in wird versucht, diese Unstimmigkeiten aufzuarbeiten und beizulegen. Darauf hinzuweisen ist jedoch, dass das Vermittlungsverfahren auf dem Grundsatz der Freiwilligkeit basiert, das heißt, dass ein solches Verfahren nur mit Zustimmung aller Beteiligten durchgeführt werden kann.

Wofür ist der ÄKBV nicht zuständig?

  • Wir geben keine medizinischen Auskünfte.
  • Wir führen keine Rechtsberatung durch.
  • Wir überprüfen ärztliche Behandlungen nicht auf etwaige "Behandlungsfehler". Wir geben keine Unterstützung bei der Durchsetzung etwaiger Schadensersatzansprüche wegen möglicher ärztlicher Fehlbehandlung. 
  • Wir überprüfen nicht, ob ein ärztliches Gutachten inhaltlich richtig ist. 
  • Wir prüfen privatärztliche Honorarforderungen nur unter rein formalen Gesichtspunkten. Wir prüfen darüber hinaus nicht die ärztliche Begründung von Behandlungen oder die tatsächliche Erbringung der abgerechneten Leistung. 

Wer ist zuständig für Arzthaftungsfragen?

Die Durchsetzung von Schadenersatz- oder Schmerzensgeldansprüchen muss auf zivilrechtlichem Weg erfolgen. Rechtsberatung erhalten Sie von Ihrer Rechtsanwältin oder ihrem Rechtsanwalt. Diese finden Sie zum Beispiel über die Suchfunktion der Rechtsanwaltskammer München

Bei der Bayerischen Landesärztekammer ist eine unabhängige Gutachterstelle  für Arzthaftungsfragen eingerichtet, die bei der Vermutung oder dem Vorwurf einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung angerufen werden kann. Ziel dieser Gutachterstelle ist es, durch eine objektive Begutachtung der ärztlichen Behandlung Patient*innen die Durchsetzung begründeter Ansprüche und Ärzten die Zurückweisung unbegründeter Vorwürfe zu erleichtern.

Kontakt und weitere Informationen zur Beantragung eines Gutachterverfahrens: www.gutachterstelle-bayern.de